Kfz-Servicemechaniker
Berufsbezeichnung
Kraftfahrzeugservicemechaniker/Kraftfahrzeugservicemechanikerin.
Geregelt als Ausbildungsberuf durch Erprobungsverordnung vom 2. Juni 2004 (BGBl. I S. 1057)
Ausbildungsdauer
2 Jahre
Die Ausbildung findet an den Lernorten Betrieb und Berufsschule statt.
Arbeitsgebiet
Die Ausbildung erfolgt in Kraftfahrzeugwerkstätten und bei Fahrzeugherstellern.
Kraftfahrzeugservicemechaniker / Kraftfahrzeugservicemechanikerinnen sind in der Pflege und Wartung, der Prüfung und Diagnose, der Instandsetzung sowie der Aus- und Umrüstung von Kraftfahrzeugen tätig.
Berufliche Fähigkeiten
Kraftfahrzeugservicemechaniker / Kraftfahrzeugservicemechanikerinnen führen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebseinrichtungen selbständig und im Team durch. Sie stellen Fehler und Störungen an elektrischen, elektronischen, mechanischen sowie pneumatischen und hydraulischen Systemen fest und beheben sie. Zur Erstellung von Prüfprotokollen setzen sie rechnergestützte Informations- und Kommunikationssysteme ein.'
Kraftfahrzeugservicemechaniker / Kraftfahrzeugservicemechanikerinnen
- diagnostizieren die Ursachen für Fehler und Störungen
- warten und prüfen Fahrzeuge und stellen deren Systeme ein
- demontieren und montieren Fahrzeuge, Bauteile, Baugruppen und
deren Systeme und setzen sie instand
- rüsten Kraftfahrzeuge und Systeme mit Zubehör und
Zusatzeinrichtungen aus
- untersuchen Fahrzeuge nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
- bedienen Fahrzeuge und deren Systeme und nehmen sie in Betrieb
- führen Service- und Pflegearbeiten an Fahrzeugen durch
- planen Arbeitsabläufe und sichern die Qualität ihrer Arbeitsergebnisse
- beraten und informieren Kunden
Um einen detaillierteren Eindruck von der Ausbildung zu bekommen finden Sie hier die Ausbildungsordnung und den Rahmenlehrplan.
Kfz-Servicemechaniker/-in
Die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des neuen zweijährigen Ausbildungsberufs Kfz-Servicemechaniker/-in tritt am 1. August 2004 in Kraft. Dieser Beruf ist der Versuch, eher praktisch begabten jungen Menschen mit schlechten Startchancen ein zusätzliches Angebot im Kfz-Bereich zu ermöglichen.
Wann in Kraft?
Die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des neuen zweijährigen Ausbildungsberufs Kfz-Servicemechaniker/-in vom 2. Juni 2004 ist am 11. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt Jg. 2004 Teil I Nr. 27, Seite 1057-1066 erschienen. Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft und am 311. Juli 2009 außer Kraft. Während dieser Zeit "begleitet" ein Sachverständigenbeirat die Erprobungsphase, der insbesondere die Konsequenzen für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt beurteilen soll. Bei diesem Beruf handelt es sich um einen zweijährigen Beruf, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zusammen mit Arbeitgebern erarbeitet wurde.
Wer darf ausbilden?
Dieser zweijährige Beruf läft zur Erprobung und kann in den Bezirken ausgebildet werden, in denen eine Fortführung der Ausbildung sichergestellt ist, wenn
1. die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kfz-Mechatroniker/Kfz-Mechatronikerin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden kann.
2. die Berufsausbildung in den Berufen
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/-in
Mechaniker/-in für Karosserieinstandhaltungstechnik
Mechaniker/-in für Landmaschinentechnik
Mechaniker/-in für Reifen- und Vulkanisierungstechnik
nach den Vorschriften für die zweite Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden kann.
Damit gilt die Erprobungsverordnung für den zweijährigen Kfz-Servicemechniker/-in - anders als zunächst angekündigt - jetzt bundesweit für alle Bezirke von zuständigen Stellen, in denen die Fortführuung der Ausbildung in einem der dreieinhalbjährigen Kfz-Berufe sichergestellt ist. Die Sicherstellung kann auf verschiedene Weise erfolgen:
Zum einen duch Vereinbarungen zwischen Arbeitsnehmerorganisationen, Arbeitgeberorganisationen, evtl. Kammerorganisationen und Landesregierung wie sie in NRW oder Schleswig-Holstein getroffen wurden, die die Fortführung der Ausbildung in einem der genannten Berufe sicherstellen.
Denkbar ist aber auch, dass Massnahmen der zuständigen Stellen in über- oder außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sowie in geeigneten Betrieben die Fortsetzung der Ausbildung für alle interessierten Jugendlichen ermöglichen.
Ebenfalls durch individuelle Vereinbarungen im Ausbildungsvertrag, in der sich der Ausbildende verpflichtet, dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung in einem dieser Berufe zu ermöglichen.
